Ab den 01.01.2009 tritt die neue Satzung für die PGW-Arena in Kraft, dort ist alles dokumentiert was man darf und vor allem Seitenweise was man nicht darf.
Als PDF donwloaden: HIER
Satzung über die Nutzung, die Ordnung und die Verkehrssicherheit der PGW-Arena
in Lotte (Stadionordnung) vom 18.11.2008
Der Rat der Gemeinde Lotte hat in seiner Sitzung am 18.11.2008 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV. NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514) folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für den umfriedeten Bereich der PGW-Arena (Hausrechtsbereich)
– nachfolgend als „Stadion“ bezeichnet.
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung
von Veranstaltungen mit regionalem und überregionalem oder repräsentativem
Charakter.
2. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten
sich nach bürgerlichem Recht
§ 3 Aufenthalt
1. In den Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige
Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre
Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen
können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen
der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen
Platz einzunehmen.
3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Gemeinde
im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.
§ 4 Eingangs- und Personenkontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Stadions und während seines Aufenthaltes
in der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte
oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz
technischer Hilfsmittel, daraufhin zu kontrollieren, ob sie aufgrund von Alkohol- oder
Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder
feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Nachschau erstreckt
sich auch auf mitgeführte Utensilien und Behältnisse im Hinblick auf verbotene Gegenstände.
Besucher, die diese Kontrollmaßnahme nicht gestatten, erhalten keinen
Zutritt.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen,
die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions
zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
4. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht
nicht.
§ 5 Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar –
behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des
Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet,
auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze
als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechtsbzw.
linksradikales Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühgeräte, ätzende oder färbende Substanzen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder
besonders hartem Material hergestellt sind;
f) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren
Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) alkoholische Getränke aller Art;
k) Tiere;
l) Laser-Pointer
m) Megaphone.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende rechtsbzw.
linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere
Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen,
Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und
Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum,
die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen
oder abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis der Gemeinde oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten
zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu
bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personenund
Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Gemeinde bzw. der
Veranstalter nicht.
2. Bei Unfällen oder Schäden, die dem Veranstalter bekannt werden, hat dieser die
Gemeinde unverzüglich zu informieren.
§ 8 Zuwiderhandlungen
1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt,
kann mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I
S. 602 belegt werden.
Die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten obliegt den zuständigen
Behörden und Exekutivorganen. Anzeigenerstattungen durch Dritte bleiben hiervon
unberührt.
2. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne
Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
3. Führt ein Besucher verbotene Sachen mit, so können diese vom Kontroll- bzw. Ordnungsdienst
des Veranstalters übernommen werden. Will der Betroffene im Besitz
der Sachen bleiben, so ist ihm der Zutritt zu verwehren.
Übernommene und somit sicher gestellte Sachen sind, wenn sie nicht für ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen
der Übernahme dem Berechtigten zurück zu geben. Sichergestellte Sachen,
die nach einer Veranstaltung nicht abgeholt werden, sind bei einem Wert von mehr
als zehn Euro als Fundsachen zu behandeln und dem Fundamt der Gemeinde zuzuleiten.
Werden strafrechtlich relevante Sachen festgestellt, wie z. B. verbotene Waffen, so
zieht der Kontroll- und Ordnungsdienst die Polizei hinzu. Diese entscheidet über weitere
erforderliche Sofortmaßnahmen.
4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Kommentare